Vereinssatzung

Sportverein für Gesundheit                                     Geschäftsstelle:                                                                         

 und Rehabilitationsport                                           Lohkamp Straße 48, 22523 Hamburg

 

        

                                                         S a t z u n g


                 des Sportverein für Gesundheit und Rehabilitationsport ( SGR ) Pinneberg

 

                                                                       §    1

 

                                                              Name und Sitz  

 

der Verein führt den Namen  „Sportverein für  Gesundheit und Rehabilitationssport   (SGR ) Pinneberg und hat seinen Sitz in Schleswig. Er ist als Verein Mitglied im Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V.

 

 

                                                                        §   2

 

                                                Zweck und Aufgaben des Vereins

 

 

 

Der Sportverein für Gesundheit und Rehabilitation Schleswig ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-

glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsmitglieder können in angemessenem Rahmen eine pauschale Aufwandsent-schädigung oder sonstige Vergütung erhalten.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports mit Behinderten und Nicht-

behinderten. Der Sport wird unter medizinischer Betreuung durchgeführt.

 

Der Zweck soll erreicht werden durch:

a) regelmäßig stattfindende Sportstunden 

b) Gesundheitsorientierte Maßnahmen sind:   Gymnastik

 

 

 

 

 

 

                                            

                                                                  §  3

 

                                                        Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

a ) 3 aktiven  Mitgliedern

b) 4  passiven Mitgliedern

 

Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, wenn sie volljährig sind.

 

 

                                                                 § 4

 

                                Erwerb und Verlust der  Mitgliedschaft

 

Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Zur Aufnahme von

Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

erforderlich.

 

Anträge um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme

entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ab-

lehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen

der Satzung.

 

Die Mitgliedschaft erlisch beim Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Aus-

trittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen

Monat. Der Austritt kann jeweils zum 30.06. oder  31.12. erfolgen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand.

 

 

Ausschlussgründe:

     a )  Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen  

     b)   Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate trotz schriftlicher Mahnung

     c)   schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins

     d)   unsportliches Verhalten

     e)   unehrenhafte Handlungen

 

 

                                                           Ehrenmitgliedschaft

 

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch Beschluss einer

Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied

ernannt werden. Der Antrag muss vom Vorstand eingereicht werden. Die beabsichtigte Ver-

leihung einer Ehrenmitgliedschaft ist den Mitgliedern bei Übersendung der Einladung zur

Versammlung oder Feier besonders mitzuteilen.

Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen und sind stimmberechtigt.

 

 

 

 

                                                                        §  5

 

                                                  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Die tätigen Mitglieder sind in allen Fällen nach Vollendung des 18 Lebensjahres Wahl - und

stimmberechtigt. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung

seine eigenen Angelegenheiten dem Vorstand und dem Verein gegenüber betrifft. Mitglieder,

die im Vorstand tätig sind, zahlen den Beitrag in gleicher Höhe, wie alle Mitglieder.

Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Ver-

einssatzung, der Vereinsgeschäftsordnung und den Versammlungsbeschlüssen.

 

Die Mitglieder dürfen bei allen Veranstaltungen im Behinderten- und Rehabilitationssport nur

für den Sportverein für Gesundheit- und Rehabilitation Schleswig starten. Ausnahmen bedür-fen der Zustimmung des Vorstandes.

 

                                                               

 

                                                                          §  6

 

                                                                      Beiträge

 

 

Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe

des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren und wird im voraus erhoben und kann

auf Wunsch halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Ausnahmen regelt der Vorstand.

 

Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder – in Ausnahmefällen vorübergehend

oder dauernd – von der Beitragspflicht entbinden. Zu zahlen ist der von einer Mitglieder-

versammlung beschlossene Beitrag.

 

                                                   

                                                                            §  7    

                                                           

                                                             Organe des Vereins

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.

Die Einberufung  mit Tagesordnung ist mit einer Frist von drei Wochen bekannt zu geben.

 

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies im In-

teresse des Vereins für angebracht hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch

Handerheben oder, wenn dies beantragt wird, durch geheime Stimmzettelwahl.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des

Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und

von dem Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.  

                                                                        

                                                                  

                                                                         §  8

 

                                                                     Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

 

Er setzt sich zusammen aus                dem  1. Vorsitzenden

                                                            dem  2. Vorsitzenden

                                                            dem  Kassenwart

                                                            dem  Schriftführer

                                                            dem  Jugendwart

 

Zum erweiterten Vorstand gehören evt. gewählte Beisitzer und tätige Übungsleiter.

Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Der 1. oder

2. Vorsitzende vertreten den Verein auch allein.

Kann ein Vorstandsmitglied seine Arbeit nicht mehr fortsetzten, so kann der Vorstand

bis zur Jahreshauptversammlung ein neues Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar

 

a) in den Jahren mit gerader Jahreszahl:

    der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, evtl. gewählte 1. Beisitzer

 

b) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:

    der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, evtl. gewählte 2. Beisitzer und Jugendwart

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Be-

    schluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages

    oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt  

    werden.

 

3. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB

    für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch Tätigkeiten für den Verein ent- 

    standen sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

                                                    

 

 

 

                                                                          §  9

 

                                                              Versammlungen

 

Einmal im Kalenderjahr wird eine Jahreshauptversammlung einberufen und durchgeführt.

 

In der Jahreshauptversammlung wird der Bericht über die Vereinstätigkeit im vergangenen

Jahr sowie der Kassenbericht erstattet.

Nachdem  Vorstand und  Kassenwart Entlastung erteilt wurde, sind die anstehenden Neu-

wahlen durchzuführen.

Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder auf An-

trag von mindestens 20 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung.

 

Jede ordentlich einberufene Versammlung ist durch einfache Stimmenmehrheit beschluss-

fähig. Als ordentlich einberufene Versammlung gilt, deren Abhaltung mindestens eine

Woche vorher jedem Mitglied schriftlich angezeigt wurde, oder durch Presseinformation

bekannt gegeben wurde.

 

 

                                                                          §   10

                                                                 

                                                                   Kassenprüfer          

 

Zwei Kassenprüfer sind für die Zeit von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht dem

Vorstand angehören. Die Kassenprüfung ist einmal Jährlich vor der Jahreshauptversamm-

lung durchzuführen. Der schriftlich gefasste Bericht ist der  Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

                       

 

                                                                           

                                                                          §  11

           

                                                                  Satzungsänderung   

 

 Satzungsänderungen bedürfen der  3/4 Mehrheit  der  ordentlichen und außerordentlichen auf

der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

 

 

                                                                         §  12      

 

                                                           Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nach Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederver-sammlung aufgelöst werden.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine  3/4 Mehrheit der anwesend Wahl-

berechtigten Mitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                           §   13 

    

 

                                              Verwendung des Vermögens bei Auflösung

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene

Vermögen an den Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Pinneberg e.V. mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung

des Behindertensport zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Satzung wurde am 15.02.2011 in  Pinneberg

von der Mitgliederversammlung beschlossen.