Vereinssatzung
Sportverein für Gesundheit Geschäftsstelle:
und Rehabilitationsport Lohkamp Straße 48, 22523 Hamburg
S a t z u n g
des Sportverein für Gesundheit und Rehabilitationsport ( SGR ) Pinneberg
§ 1
Name und Sitz
der Verein führt den Namen „Sportverein für Gesundheit und Rehabilitationssport (SGR ) Pinneberg und hat seinen Sitz in Schleswig. Er ist als Verein Mitglied im Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Sportverein für Gesundheit und Rehabilitation Schleswig ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitglieder können in angemessenem Rahmen eine pauschale Aufwandsent-schädigung oder sonstige Vergütung erhalten.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports mit Behinderten und Nicht-
behinderten. Der Sport wird unter medizinischer Betreuung durchgeführt.
Der Zweck soll erreicht werden durch:
a) regelmäßig stattfindende Sportstunden
b) Gesundheitsorientierte Maßnahmen sind: Gymnastik
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a ) 3 aktiven Mitgliedern
b) 4 passiven Mitgliedern
Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, wenn sie volljährig sind.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Zur Aufnahme von
Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Anträge um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ab-
lehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
der Satzung.
Die Mitgliedschaft erlisch beim Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Aus-
trittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen
Monat. Der Austritt kann jeweils zum 30.06. oder 31.12. erfolgen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand.
Ausschlussgründe:
a ) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate trotz schriftlicher Mahnung
c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
d) unsportliches Verhalten
e) unehrenhafte Handlungen
Ehrenmitgliedschaft
Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch Beschluss einer
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied
ernannt werden. Der Antrag muss vom Vorstand eingereicht werden. Die beabsichtigte Ver-
leihung einer Ehrenmitgliedschaft ist den Mitgliedern bei Übersendung der Einladung zur
Versammlung oder Feier besonders mitzuteilen.
Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen und sind stimmberechtigt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die tätigen Mitglieder sind in allen Fällen nach Vollendung des 18 Lebensjahres Wahl - und
stimmberechtigt. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
seine eigenen Angelegenheiten dem Vorstand und dem Verein gegenüber betrifft. Mitglieder,
die im Vorstand tätig sind, zahlen den Beitrag in gleicher Höhe, wie alle Mitglieder.
Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Ver-
einssatzung, der Vereinsgeschäftsordnung und den Versammlungsbeschlüssen.
Die Mitglieder dürfen bei allen Veranstaltungen im Behinderten- und Rehabilitationssport nur
für den Sportverein für Gesundheit- und Rehabilitation Schleswig starten. Ausnahmen bedür-fen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 6
Beiträge
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe
des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren und wird im voraus erhoben und kann
auf Wunsch halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Ausnahmen regelt der Vorstand.
Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder – in Ausnahmefällen vorübergehend
oder dauernd – von der Beitragspflicht entbinden. Zu zahlen ist der von einer Mitglieder-
versammlung beschlossene Beitrag.
§ 7
Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
Die Einberufung mit Tagesordnung ist mit einer Frist von drei Wochen bekannt zu geben.
Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies im In-
teresse des Vereins für angebracht hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch
Handerheben oder, wenn dies beantragt wird, durch geheime Stimmzettelwahl.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und
von dem Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Jugendwart
Zum erweiterten Vorstand gehören evt. gewählte Beisitzer und tätige Übungsleiter.
Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Der 1. oder
2. Vorsitzende vertreten den Verein auch allein.
Kann ein Vorstandsmitglied seine Arbeit nicht mehr fortsetzten, so kann der Vorstand
bis zur Jahreshauptversammlung ein neues Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar
a) in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, evtl. gewählte 1. Beisitzer
b) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, evtl. gewählte 2. Beisitzer und Jugendwart
Wiederwahl ist zulässig.
1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Be-
schluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch Tätigkeiten für den Verein ent-
standen sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 9
Versammlungen
Einmal im Kalenderjahr wird eine Jahreshauptversammlung einberufen und durchgeführt.
In der Jahreshauptversammlung wird der Bericht über die Vereinstätigkeit im vergangenen
Jahr sowie der Kassenbericht erstattet.
Nachdem Vorstand und Kassenwart Entlastung erteilt wurde, sind die anstehenden Neu-
wahlen durchzuführen.
Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder auf An-
trag von mindestens 20 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung.
Jede ordentlich einberufene Versammlung ist durch einfache Stimmenmehrheit beschluss-
fähig. Als ordentlich einberufene Versammlung gilt, deren Abhaltung mindestens eine
Woche vorher jedem Mitglied schriftlich angezeigt wurde, oder durch Presseinformation
bekannt gegeben wurde.
§ 10
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind für die Zeit von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Die Kassenprüfung ist einmal Jährlich vor der Jahreshauptversamm-
lung durchzuführen. Der schriftlich gefasste Bericht ist der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
§ 11
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der ordentlichen und außerordentlichen auf
der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
§ 12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nach Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederver-sammlung aufgelöst werden.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4 Mehrheit der anwesend Wahl-
berechtigten Mitglieder.
§ 13
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene
Vermögen an den Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Pinneberg e.V. mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Behindertensport zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 15.02.2011 in Pinneberg
von der Mitgliederversammlung beschlossen.